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   VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 4 S 491/06   

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VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 4 S 491/06 (https://dejure.org/2006,8946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 (https://dejure.org/2006,8946)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 (https://dejure.org/2006,8946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; Umsetzung; Ermessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fürsorgepflicht der Deutschen Telekom AG bei der Umsetzung von Beamten; Einsatz in anderen Organisationseinheiten bei Unzumutbarkeit eines Umzugs

  • prot-in.de
  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 143b Abs. 3 Satz 2; ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 1; ; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; BBG § 79

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Abordnung, Versetzung, Umsetzung, sonstige Funktionsänderung: Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Dienstherrenbefugnis, Deutsche Telekom AG, Umsetzung, Ortswechsel, Organisatorisches Ermessen, Einsatz in anderer Organisationseinheit, Dienstliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 4 S 491/06
    Der Dienstherr kann deshalb aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten nach Ermessen verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144, 151; Urteil vom 28.11.1991, BVerwGE 89, 101).

    Die Grenzen des Ermessens ergeben sich daraus, dass die Maßnahme nicht durch einen Ermessensmissbrauch, etwa durch lediglich vorgeschobene Erwägungen, geprägt sein darf und dass die besonders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls das Ermessen einschränken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.05.2005 - 2 BvR 583/05

    Verletzung von Art 33 Abs 5 GG bei Abordnung eines Beamten trotz psychischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2006 - 4 S 491/06
    Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, bei seiner Entscheidung die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte insbesondere für eine etwaige Gesundheitsgefährdung (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, NVwZ 2005, 926), aber auch für andere Härten angemessen zu erwägen.

    Die Deutsche Telekom AG hat daher in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht, die ihr wegen der ihr übertragenen Ausübung der Dienstherrenbefugnisse gegenüber den bei ihr beschäftigten Bundesbeamten obliegt (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), die persönlichen Belange der Antragstellerin, welche sie bei ihrer Anhörung, im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nämlich ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Familie und die sich aus dem Wechsel zu der Dienststelle in Reutlingen für sie ergebenden wesentlich längeren An- und Abfahrtswege, welche die Erfüllung der familiären Verpflichtungen erschweren, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.05.2005, a.a.O. zur Abordnung).

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen zählen (vgl. OVG Hamburg a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 1996 - 4 S 491/06 -, Rn. 4 ; VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 L 1171/06 -, Rn. 12 ff. ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2013 - 1 M 23/13

    Zur Umsetzung und amtsangemessenen Beschäftigung eines Beamten bei umfangreicher

    Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 2477/19

    Trennungsgeld für Soldaten, dessen persönliche Verhältnisse eine atypische

    Denn ein Dienstherr hat bei seinen Entscheidungen im Rahmen des zwischen ihm und dem Bediensteten bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses stets auch die wohlverstandenen Interessen und persönlichen Belange des Beamten bzw. Soldaten und seiner Familie in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte für besondere Härten angemessen zu erwägen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 -, Juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, Juris Rn. 4; OVG B.-B., Urteil vom 18.04.2012 - 4 B 40.10 -, Juris Rn. 38).

    Wegen der ihm gegenüber dem Beamten und seiner Familie obliegenden Fürsorgepflicht muss der Dienstherr bei Auslegung und Anwendung dienstrechtlicher Regelungen auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie angemessen Rechnung tragen (Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, Juris Rn. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2013 - 1 M 108/13

    Versetzung eines Beamten (Zu- und Wegversetzungsbedarf) und vorläufiger

    Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ).

    Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 4 B 40.10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris ).

    Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre ( vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, BayVBl. 1994, 500 [m. w. N.] ).

  • OVG Saarland, 05.09.2019 - 1 B 25/19

    Umsetzung eines Beamten nach dessen psychischer Erkrankung mit der Folge eines

    Mit Rücksicht darauf, dass sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG auf die Familie des Beamten erstreckt(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2006 - 4 S 491/06 -, juris, Rdnrn. 4 ff.), ist auch dieser Umstand mit Gewicht in das Umsetzungsermessen einzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 2527/15

    Polizeibehörden nach der Polizeistrukturreform Baden-Württemberg 2014-01-01

    Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573, und vom 22.05.1980, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.06.2009, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse vom 21.02.2007 - 4 S 74/07 -, vom 19.12.2006 - 4 S 2386/06 -, vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62, und vom 29.08.2005, a.a.O.).
  • VG Koblenz, 19.05.2008 - 6 L 454/08

    Polizeibeamter kann sich gegen Umsetzung nicht wehren

    Einschneidende Folgen einer Umsetzung für den betroffenen Beamten führen zunächst nur dazu, dass die Anforderungen, die an eventuelle Umsetzungsverfügungen gestellt werden, naturgemäß steigen ( VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, ZBR 2007, 62).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

    Ist eine Versetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden - wie hier -, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2006 - 4 S 491/06 -, juris Rn. 4).
  • VG Bayreuth, 21.03.2019 - B 5 E 19.95

    Umsetzung eines geschäftsleitenden Beamten einer Gemeinde

    Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 18.04.2012 - 4 B 40.10 - juris; VGH BW, B.v. 27.04.2006 - 4 S 491/06 - juris).
  • OVG Sachsen, 09.11.2010 - 2 B 263/10

    Berücksichtigung von persönlichen und familiären Belastungen bei einer mit einem

  • OVG Sachsen, 18.02.2010 - 2 B 534/09

    Umsetzung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2017 - 4 S 2592/16

    Sofortige Vollziehung einer dienstrechtlichen Zuweisung; Bundesbeamtin; Kind mit

  • VG Bayreuth, 08.04.2022 - B 5 S 22.234

    Umsetzung eines Beamten wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten

  • VG München, 10.06.2013 - M 5 E 13.718

    Umsetzung; Veterinärverwaltung; amtsangemessene Beschäftigung

  • VG Stuttgart, 17.10.2007 - 17 K 4230/07

    Vorläufige Zuweisung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamten zu

  • VG Magdeburg, 04.04.2022 - 5 A 253/21

    Umsetzungsgesuch eines Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe

  • VG Kassel, 08.03.2021 - 1 K 131/20

    Dienstlicher Grund für eine Versetzung

  • VG Bayreuth, 17.07.2017 - B 5 S 17.366

    Berücksichtigung von Interessen einer Bundesbeamtin im Rahmen einer Zuweisung zu

  • VG Karlsruhe, 31.01.2011 - 1 K 3585/10
  • VG Karlsruhe, 25.01.2007 - 4 K 3189/07
  • VG Bayreuth, 25.01.2008 - B 5 K 06.972

    Versetzung bzw. Umsetzung bei Wegfall von Dienstposten; räumliche Zumutbarkeit im

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